§ 1a Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWildmanagement umfasst alle in diesem Gesetz geregelten Tätigkeitsbereiche, Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere behördliche, die die Verbreitung, das Vorkommen, die Populationsentwicklung und das Verhalten von Wild beeinflussen sowie die daraus im Umgang mit Wild gewonnenen Erkenntnisse. Wesentliche Bestandteile des Wildmanagements sind die Jagdausübung und die Hege.
  2. (2)Absatz 2Zum Wildmanagement gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Wildforschung,
    2. 2.Ziffer 2das Wild- und Lebensraummonitoring,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen,
    4. 4.Ziffer 4die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wild,
    5. 5.Ziffer 5die wildökologische Raumplanung.
  3. (3)Absatz 3Die Jagdausübung hat neben der nachhaltigen Nutzung von Wild insbesondere dazu beizutragen
    1. 1.Ziffer einsBeeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden,
    2. 2.Ziffer 2dem Entstehen und Ausbreiten von Tierseuchen entgegenzuwirken,
    3. 3.Ziffer 3die biologische Vielfalt mit jagdlichen Mitteln zu erhalten und die Ausbreitung invasiver Tierarten bestmöglich hintanzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Hege hat in der vom Menschen geprägten und genutzten Kulturlandschaft den heimischen Wildarten jenen Stellenwert einzuräumen, der nachhaltig überlebensfähige, gesunde, gut strukturierte, vernetzte und an die Verhältnisse des Lebensraumes angepasste Populationen ermöglicht. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsinteressen sind Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden und im öffentlichen Interesse gelegene Waldfunktionen nach Maßgabe der jagdlichen Bestimmungen im Rahmen der jagdlichen Möglichkeiten sicherzustellen. Den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdwirtschaftlichen Interessen der Vorrang einzuräumen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 06.02.2024 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsWildmanagement umfasst alle in diesem Gesetz geregelten Tätigkeitsbereiche, Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere behördliche, die die Verbreitung, das Vorkommen, die Populationsentwicklung und das Verhalten von Wild beeinflussen sowie die daraus im Umgang mit Wild gewonnenen Erkenntnisse. Wesentliche Bestandteile des Wildmanagements sind die Jagdausübung und die Hege.
  2. (2)Absatz 2Zum Wildmanagement gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Wildforschung,
    2. 2.Ziffer 2das Wild- und Lebensraummonitoring,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung und Umsetzung von Fachkonzepten und Fachplänen,
    4. 4.Ziffer 4die Information und Beratung in Fragen des Umgangs mit Wild,
    5. 5.Ziffer 5die wildökologische Raumplanung.
  3. (3)Absatz 3Die Jagdausübung hat neben der nachhaltigen Nutzung von Wild insbesondere dazu beizutragen
    1. 1.Ziffer einsBeeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu vermeiden,
    2. 2.Ziffer 2dem Entstehen und Ausbreiten von Tierseuchen entgegenzuwirken,
    3. 3.Ziffer 3die biologische Vielfalt mit jagdlichen Mitteln zu erhalten und die Ausbreitung invasiver Tierarten bestmöglich hintanzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Hege hat in der vom Menschen geprägten und genutzten Kulturlandschaft den heimischen Wildarten jenen Stellenwert einzuräumen, der nachhaltig überlebensfähige, gesunde, gut strukturierte, vernetzte und an die Verhältnisse des Lebensraumes angepasste Populationen ermöglicht. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsinteressen sind Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden und im öffentlichen Interesse gelegene Waldfunktionen nach Maßgabe der jagdlichen Bestimmungen im Rahmen der jagdlichen Möglichkeiten sicherzustellen. Den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdwirtschaftlichen Interessen der Vorrang einzuräumen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

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