§ 82g Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 21/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2024Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
    1. 1.Ziffer einsbestehenden und von der Behörde genehmigten Pachtverträge bleiben für die restliche Vertragsdauer in Geltung;
    2. 2.Ziffer 2ausgestellten Jagdkarten behalten ihre Gültigkeit und dürfen auch nach Inkrafttreten der aufgrund des § 40 erlassenen Verordnung weiterverwendet werden, solange keine Änderung auf der Jagdkarte vorzunehmen ist;ausgestellten Jagdkarten behalten ihre Gültigkeit und dürfen auch nach Inkrafttreten der aufgrund des Paragraph 40, erlassenen Verordnung weiterverwendet werden, solange keine Änderung auf der Jagdkarte vorzunehmen ist;
    3. 3.Ziffer 3bestehenden Wildschutzzäune auf Waldflächen, die keine Wiederbewaldungsflächen im Sinne des § 62 darstellen, dürfen für den Zeitraum ihrer technischen Lebensdauer bestehen bleiben; es dürfen ausschließlich notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden, eine Wiedererrichtung ist nicht zulässig; bestehenden Zäunungen auf Waldflächen, die ihre Funktion zum Schutz vor Wildschäden, nicht mehr erfüllen, sind zu entfernen.bestehenden Wildschutzzäune auf Waldflächen, die keine Wiederbewaldungsflächen im Sinne des Paragraph 62, darstellen, dürfen für den Zeitraum ihrer technischen Lebensdauer bestehen bleiben; es dürfen ausschließlich notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden, eine Wiedererrichtung ist nicht zulässig; bestehenden Zäunungen auf Waldflächen, die ihre Funktion zum Schutz vor Wildschäden, nicht mehr erfüllen, sind zu entfernen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 06.02.2024 bis 28.11.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 21/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2024Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
    1. 1.Ziffer einsbestehenden und von der Behörde genehmigten Pachtverträge bleiben für die restliche Vertragsdauer in Geltung;
    2. 2.Ziffer 2ausgestellten Jagdkarten behalten ihre Gültigkeit und dürfen auch nach Inkrafttreten der aufgrund des § 40 erlassenen Verordnung weiterverwendet werden, solange keine Änderung auf der Jagdkarte vorzunehmen ist;ausgestellten Jagdkarten behalten ihre Gültigkeit und dürfen auch nach Inkrafttreten der aufgrund des Paragraph 40, erlassenen Verordnung weiterverwendet werden, solange keine Änderung auf der Jagdkarte vorzunehmen ist;
    3. 3.Ziffer 3bestehenden Wildschutzzäune auf Waldflächen, die keine Wiederbewaldungsflächen im Sinne des § 62 darstellen, dürfen für den Zeitraum ihrer technischen Lebensdauer bestehen bleiben; es dürfen ausschließlich notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden, eine Wiedererrichtung ist nicht zulässig; bestehenden Zäunungen auf Waldflächen, die ihre Funktion zum Schutz vor Wildschäden, nicht mehr erfüllen, sind zu entfernen.bestehenden Wildschutzzäune auf Waldflächen, die keine Wiederbewaldungsflächen im Sinne des Paragraph 62, darstellen, dürfen für den Zeitraum ihrer technischen Lebensdauer bestehen bleiben; es dürfen ausschließlich notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden, eine Wiedererrichtung ist nicht zulässig; bestehenden Zäunungen auf Waldflächen, die ihre Funktion zum Schutz vor Wildschäden, nicht mehr erfüllen, sind zu entfernen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

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