§ 289 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 284 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 284, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 263 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 263, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 284 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 284, Absatz 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 263 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.Paragraph 263, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2024, tritt mit 1. September 2024 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommene Leistungen anzuwenden.

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