§ 796 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 20242025 zu verfügen und zwar
    1. 1.Ziffer einsdurch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
    2. 2.Ziffer 2durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
      1. a)Litera aim Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
      2. b)Litera bdurch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
  2. (2)Absatz 2Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 3031. April 2024Mai 2025 über diese zu verfügen.Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 3031. April 2024Mai 2025 über diese zu verfügen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 28.03.2024
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 20242025 zu verfügen und zwar
    1. 1.Ziffer einsdurch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
    2. 2.Ziffer 2durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
    3. 3.Ziffer 3soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
      1. a)Litera aim Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
      2. b)Litera bdurch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
  2. (2)Absatz 2Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 3031. April 2024Mai 2025 über diese zu verfügen.Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 3031. April 2024Mai 2025 über diese zu verfügen.

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