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Abweichend von § 31 Abs. 3 § 31c BSVGleistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen seit 31.12.1997 weggefallen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen. Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31 c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
Abweichend von § 31 Abs. 3 § 31c BSVGleistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen seit 31.12.1997 weggefallen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 31c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen. Abweichend von Paragraph 31, Absatz 3, leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 31 c und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.