§ 31d BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Paragraph 31 d,

Abweichend von § 31 Abs. 4 § 31d BSVGleistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 4 zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt seit 31.12.1997 weggefallen. Abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 4, zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1997
Paragraph 31 d,

Abweichend von § 31 Abs. 4 § 31d BSVGleistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 4 zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt seit 31.12.1997 weggefallen. Abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach Paragraph 31, Absatz 4, zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt.

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