§ 24b BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24b BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 24 b,

Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2019
§ 24b BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 24 b,

Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1.Ziffer einsbei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. 2.Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3.Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. 5.Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. 6.Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. 7.Ziffer 7bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

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