§ 24c BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24c BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 24 c,

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbots und des Vorliegens einer Diskriminierung sind die §§ 3, 7b Abs. 4 und 5, 7c und 7d heranzuziehen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbots und des Vorliegens einer Diskriminierung sind die Paragraphen 3,, 7b Absatz 4 und 5, 7c und 7d heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2019
§ 24c BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 24 c,

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbots und des Vorliegens einer Diskriminierung sind die §§ 3, 7b Abs. 4 und 5, 7c und 7d heranzuziehen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Diskriminierungsverbots und des Vorliegens einer Diskriminierung sind die Paragraphen 3,, 7b Absatz 4 und 5, 7c und 7d heranzuziehen.

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