§ 12b GTelG 2012 Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten
    1. 1.Ziffer einsim zentralen Impfregister (§ 24c),im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c,),
    2. 2.Ziffer 2im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),im Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,),
    3. 3.Ziffer 3bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowie,bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (Paragraph 66 a, des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) sowie,
    4. 4.Ziffer 4im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG) sowieim Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 EKPG) sowie
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt)
    zu erfassenverarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung
    1. 1.Ziffer einsder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 undder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2der Rolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,
    erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die DatenerfassungDatenverarbeitung gemäß Abs. 1 ermöglichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, weitere Anwendungen vorsehen, die die DatenerfassungDatenverarbeitung gemäß Absatz eins, ermöglichen.

Stand vor dem 14.02.2026

In Kraft vom 30.09.2024 bis 14.02.2026
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten
    1. 1.Ziffer einsim zentralen Impfregister (§ 24c),im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c,),
    2. 2.Ziffer 2im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),im Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,),
    3. 3.Ziffer 3bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowie,bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (Paragraph 66 a, des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) sowie,
    4. 4.Ziffer 4im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG) sowieim Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 EKPG) sowie
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt)
    zu erfassenverarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung
    1. 1.Ziffer einsder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 undder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2der Rolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,
    erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die DatenerfassungDatenverarbeitung gemäß Abs. 1 ermöglichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann mittels Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, weitere Anwendungen vorsehen, die die DatenerfassungDatenverarbeitung gemäß Absatz eins, ermöglichen.

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