§ 12b GTelG 2012 Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

Gesundheitstelematikgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 29.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten
    1. 1.Ziffer einsim zentralen Impfregister (§ 24c),im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c,),
    2. 2.Ziffer 2im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),im Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,),
    3. 3.Ziffer 3bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowiebei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (Paragraph 66 a, des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) sowie
    4. 4.Ziffer 4im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG)im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 EKPG)
    zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung
    1. 1.Ziffer einsder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 undder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2der Rolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,
    erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Abs. 1 ermöglichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Absatz eins, ermöglichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 29.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten
    1. 1.Ziffer einsim zentralen Impfregister (§ 24c),im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c,),
    2. 2.Ziffer 2im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),im Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,),
    3. 3.Ziffer 3bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowiebei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (Paragraph 66 a, des Schulunterrichtsgesetzes [SchUG], Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) sowie
    4. 4.Ziffer 4im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG)im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (Paragraph 4, Absatz 2 und 3 EKPG)
    zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung
    1. 1.Ziffer einsder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 undder eindeutigen Identität der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2der Rolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,
    erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Abs. 1 ermöglichen.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann mittels Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Absatz eins, ermöglichen.

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