§ 189a Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2024

Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2024

Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,

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