§ 189a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Gemäß § 41 Abs. 5§ 189a a Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt NrStmk. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NrL-DBR seit 31.12.2024 weggefallen. 163 aus 2022,, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2024
Gemäß § 41 Abs. 5§ 189a a Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Ziffer 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt NrStmk. 376 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NrL-DBR seit 31.12.2024 weggefallen. 163 aus 2022,, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass für Bedienstete im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Dienstgeberbeitrag 3,7 % der Berechnungsgrundlage beträgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,

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