§ 71a Bgld. LVBG 2013 Sonstige Rechte

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, eine Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, einen Frühkarenzurlaub nach § 64 oder, eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69 § 69a beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 14,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 64, oder, eine Pflegefreistellung nach Paragraph 69, oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 69 a, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2,, 7 und 8.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, eine Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, einen Frühkarenzurlaub nach § 64 oder, eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69 § 69a beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 14,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 64, oder, eine Pflegefreistellung nach Paragraph 69, oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 69 a, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2,, 7 und 8.

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