§ 71c Bgld. LVBG 2013 Benachteiligungsverbot

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 71 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b,,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1..hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins Punkt ,
  3. (3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10,, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 71 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b,,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1..hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins Punkt ,
  3. (3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10,, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

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