§ 98a LBDG 1997

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 ausübt oder eine Telearbeit nach § 37a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, eine Pflegeteilzeit nach § 64a, einen Frühkarenzurlaub nach § 95a oder eine Pflegefreistellung nach § 96 oder § 96 § 96c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 70, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 37 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 95 a, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 96, oder Paragraph 96 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a.Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a,

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 ausübt oder eine Telearbeit nach § 37a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, eine Pflegeteilzeit nach § 64a, einen Frühkarenzurlaub nach § 95a oder eine Pflegefreistellung nach § 96 oder § 96 § 96c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 70, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 37 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 95 a, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 96, oder Paragraph 96 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a.Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten