§ 98c LBDG 1997 Benachteiligungsverbot

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 98 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12, 13, 15 bis 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10,, 12, 13, 15 bis 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 98 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. (2)Absatz 2Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12, 13, 15 bis 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10,, 12, 13, 15 bis 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.

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