§ 32d G-VBG 2012 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbedienstetem kann auf sein Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn
    1. a)Litera adas Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,
    2. b)Litera bdas Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
    3. c)Litera cdie Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.die Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen.
    Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Bildungsteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  5. (5)Absatz 5Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
  6. (6)Absatz 6Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
  7. (7)Absatz 7Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
  8. (8)Absatz 8§ 85 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 85, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbedienstetem kann auf sein Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn
    1. a)Litera adas Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,
    2. b)Litera bdas Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
    3. c)Litera cdie Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG liegen.die Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen.
    Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Bildungsteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  5. (5)Absatz 5Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
  6. (6)Absatz 6Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
  7. (7)Absatz 7Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
  8. (8)Absatz 8§ 85 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 85, Absatz 3, gilt sinngemäß.

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