§ 31a Bgld. LVBG 2013 (weggefallen)

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten im Pflege- und Betreuungsbereich gemäß Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022§ 31a , für den Zeitraum 1Bgld. Jänner 2022 bis 31LVBG 2013 seit 31.12.2023 weggefallen. Dezember 2023 durch Verordnung Zulagen zu gewähren. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulagen und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2023
Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten im Pflege- und Betreuungsbereich gemäß Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022§ 31a , für den Zeitraum 1Bgld. Jänner 2022 bis 31LVBG 2013 seit 31.12.2023 weggefallen. Dezember 2023 durch Verordnung Zulagen zu gewähren. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulagen und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.

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