§ 230a Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach § 234 (vormals § 165a Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 150163,7 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Bezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach Paragraph 234, (vormals Paragraph 165 a, Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 163,7 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Bezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2023) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 126/2023)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.2023

Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach § 234 (vormals § 165a Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 150163,7 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Bezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.Pädagogische Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begründet wurde und welche keine Erklärung nach Paragraph 234, (vormals Paragraph 165 a, Oö. GBG 2001) abgegeben haben, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 163,7 Euro zu ihrem Monatsbezug bzw. Monatsentgelt. Der Zuschlag ist mit Verordnung der Landesregierung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß anzupassen, wie sich der Gehalt eines Gemeindebeamten (einer Gemeindebeamtin) der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Der Zuschlag gebührt als Bestandteil des Bezugs monatlich, ist entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß im laufenden Dienstverhältnis zu aliquotieren, ist ruhegenussfähig und für die Bemessung der Sonderzahlungen wirksam.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2023) (Anm: V LGBl.Nr. 126/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 13/2023) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 126/2023)

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