§ 42 GWO 1996 Wählbarkeit

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (Paragraph 3, Absatz 2,) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (Paragraph 3, Absatz 4,) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. (2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
  3. (3)Absatz 3Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllen.Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Absatz eins und 2 erfüllen.
  4. (1)Absatz einsWählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftigWählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (Paragraph 3, Absatz 2,) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (Paragraph 3, Absatz 4,) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen der §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen der Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
  1. (2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
  2. (3)Absatz 3Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllen.Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Absatz eins und 2 erfüllen.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsWählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (Paragraph 3, Absatz 2,) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (Paragraph 3, Absatz 4,) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
  2. (2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
  3. (3)Absatz 3Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllen.Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Absatz eins und 2 erfüllen.
  4. (1)Absatz einsWählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (§ 3 Abs. 2) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftigWählbar sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl (Paragraph 3, Absatz 2,) das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (Paragraph 3, Absatz 4,) die österreichische Staatsbürgerschaft und im Gemeindegebiet von Wien einen Hauptwohnsitz besitzen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. 1.Ziffer einszu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, oder
    3. 3.Ziffer 3zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen der §§ 304 bis 307b StGB erfolgt ist.zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen der Paragraphen 304 bis 307b StGB erfolgt ist.
  1. (2)Absatz 2Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
  2. (3)Absatz 3Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Abs. 1 und 2 erfüllen.Wählbar zu den Bezirksvertretungen sind auch Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen der Absatz eins und 2 erfüllen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten