§ 62 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
  2. (1)Absatz einsFür die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.Für die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist ausnahmslos verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
  2. (1)Absatz einsFür die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß § 16 Abs. 2 sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.Für die wahlberechtigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für die wahlberechtigten Personen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, sind gelbe und verschließbare undurchsichtige Wahlkuverts mit dem Aufdruck des Bezirkes zu verwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist ausnahmslos verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

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