§ 64 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeigneteals Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Behinderte WählerDie rechte obere Ecke der Stimmzettel-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Wahlberechtigte Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. (2)Absatz 2Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Absatz eins,) ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
  5. (5)Absatz 5Über die Ausübung des Wahlrechts in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 70 die näheren Bestimmungen.Über die Ausübung des Wahlrechts in Heil- und Pflegeanstalten enthält der Paragraph 70, die näheren Bestimmungen.
  6. (5)Absatz 5Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen enthält § 70 die näheren Bestimmungen.Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 70, erwähnten Einrichtungen enthält Paragraph 70, die näheren Bestimmungen.
  7. (6)Absatz 6Für wahlberechtigte Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls ortsüblich zu verbreiten.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde geeigneteals Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Behinderte WählerDie rechte obere Ecke der Stimmzettel-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Wahlberechtigte Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen oder kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. (2)Absatz 2Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertretung, insbesondere als zur Erwachsenenvertretung bestellte Person, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wahlberechtigte Person (Absatz eins,) ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt begeht eine Verwaltungsübertretung und wird vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
  5. (5)Absatz 5Über die Ausübung des Wahlrechts in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 70 die näheren Bestimmungen.Über die Ausübung des Wahlrechts in Heil- und Pflegeanstalten enthält der Paragraph 70, die näheren Bestimmungen.
  6. (5)Absatz 5Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in § 70 erwähnten Einrichtungen enthält § 70 die näheren Bestimmungen.Über die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in den in Paragraph 70, erwähnten Einrichtungen enthält Paragraph 70, die näheren Bestimmungen.
  7. (6)Absatz 6Für wahlberechtigte Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und jedenfalls ortsüblich zu verbreiten.

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