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Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Patienten in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 70) sinngemäß zu beachten. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Patienten in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 70,) sinngemäß zu beachten.
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Patienten in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 70) sinngemäß zu beachten. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Patienten in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 70,) sinngemäß zu beachten.