§ 102 GWO 1996 Schlußbestimmungen

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
  3. (3)Absatz 3Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 40, 48, 51 Abs. 2, 52, 59 Abs. 1, 86 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den Paragraphen 10, Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 40, 48, 51 Absatz 2,, 52, 59 Absatz eins,, 86 Absatz 2,, 91 und 92 Absatz 2, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für den Fall einer Wahlwiederholung erlassen.
  6. (4b)Absatz 4 bDer Magistrat ist ermächtigt, für den Fall eines Systemausfalles des ZeWaeR eine Ausfallsdatenbank mit den im ZeWaeR enthaltenen, vom Bund zur Verfügung gestellten, Daten zu führen. Diese Datenbank kann mit weiteren wahlrelevanten Datenarten ergänzt werden, sofern dies für die Abwicklung des Wahlverfahrens oder aus statistischen Gründen erforderlich bzw. zweckmäßig ist.
  7. (4c)Absatz 4 cJeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 19a Abs. 2 dieses Gesetzes und die in § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 idF. BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 7/2023, angeführten Daten der Wählerevidenzen zu den nach dem vorliegenden Gesetz (künftig) wahlberechtigen Personen, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Übermittlung auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph 19 a, Absatz 2, dieses Gesetzes und die in Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 327 aus 20182023,, angeführten Daten der Wählerevidenzen zu den nach dem vorliegenden Gesetz (künftig) wahlberechtigen Personen, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55125 aus 20192022,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Übermittlung auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  8. (5)Absatz 5So weit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  9. (6)Absatz 6Die den Organen der Stadt Wien durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Wahl der Präsidenten des Wiener Landtages sind unbeschadet des Rechtes der Landesregierung auf Erlassung von Durchführungsverordnungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsBeginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
  3. (3)Absatz 3Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1, 40, 48, 51 Abs. 2, 52, 59 Abs. 1, 86 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 2 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.Die Stadtwahlbehörde kann eine Überschreitung der in den Paragraphen 10, Absatz eins,, 13 Absatz eins,, 40, 48, 51 Absatz 2,, 52, 59 Absatz eins,, 86 Absatz 2,, 91 und 92 Absatz 2, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
  4. (4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für den Fall einer Wahlwiederholung erlassen.
  6. (4b)Absatz 4 bDer Magistrat ist ermächtigt, für den Fall eines Systemausfalles des ZeWaeR eine Ausfallsdatenbank mit den im ZeWaeR enthaltenen, vom Bund zur Verfügung gestellten, Daten zu führen. Diese Datenbank kann mit weiteren wahlrelevanten Datenarten ergänzt werden, sofern dies für die Abwicklung des Wahlverfahrens oder aus statistischen Gründen erforderlich bzw. zweckmäßig ist.
  7. (4c)Absatz 4 cJeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 19a Abs. 2 dieses Gesetzes und die in § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 idF. BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 7/2023, angeführten Daten der Wählerevidenzen zu den nach dem vorliegenden Gesetz (künftig) wahlberechtigen Personen, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019BGBl. I Nr. 125/2022, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Übermittlung auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph 19 a, Absatz 2, dieses Gesetzes und die in Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 327 aus 20182023,, angeführten Daten der Wählerevidenzen zu den nach dem vorliegenden Gesetz (künftig) wahlberechtigen Personen, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55125 aus 20192022,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Übermittlung auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  8. (5)Absatz 5So weit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  9. (6)Absatz 6Die den Organen der Stadt Wien durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Wahl der Präsidenten des Wiener Landtages sind unbeschadet des Rechtes der Landesregierung auf Erlassung von Durchführungsverordnungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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