§ 12a WMG (weggefallen)

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2025 bis 31.12.9999
Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1 § 12a WMGoder aus Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind (etwa durch den Nachweis, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1 oder 2 stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw seit 15.04.2025 weggefallen. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde). § 24 findet keine Anwendung.

Stand vor dem 15.04.2025

In Kraft vom 01.03.2023 bis 15.04.2025
Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, die aus Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gemäß § 10 Abs. 6 Z 1 § 12a WMGoder aus Schmerzengeld, Entschädigungsleistungen für Opfer oder Leistungen des Sozialentschädigungsrechtes gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 stammen, gelten zur Deckung eines Sonderbedarfs ergänzend zu § 12 Abs. 3 als nicht verwertbar, sofern diese von anderem Vermögen eindeutig abgrenzbar sind (etwa durch den Nachweis, dass das aus § 10 Abs. 6 Z 1 oder 2 stammende Vermögen auf einem gesonderten Sparbuch bzw seit 15.04.2025 weggefallen. Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde). § 24 findet keine Anwendung.

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