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Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDer Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und
Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDer Gemeinderat ist ermächtigt, die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und