§ 223 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 206 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.Die Paragraphen 6 a,, 9 Absatz 5,, 22a, 22b, 22c, 23 Absatz eins und 1a, 38 Absatz 3,, 39c Absatz 2 a,, 71 Absatz 4,, 72a Absatz eins a,, 85 Absatz 4,, 90 Absatz eins,, 216 Absatz eins und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 90, Absatz 9, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und Paragraph 22 c, sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  5. (5)Absatz 5Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 2 lit B, 3 Abs 2, 8, 9 und 10, 10 Abs 2, 16 Abs 3 und 4, 18 Abs 1 und 4, 21 Abs 5, 6 und 7, 24 Abs 5, 27, 29 Abs 4, 32 Abs 1, 33 Abs 7, 35 Abs 9, 39c Abs 5, 54 Abs 3, 83 Abs 3, 120 Abs 3, 92 Abs 2, 93 Abs 3, 111, 124 Abs 2, 128 Abs 1, 131, 135, 136, 150 Abs 4, 151 Abs 6, 154 Abs 2, 157a Abs 2 und Abs 3, 163 Abs 2a, 165 Abs 5, 168c Abs 7, 168g Abs 3 und Abs 4, 169 Abs 4, 172 Abs 3a, 177b Abs 5, 182 Abs 5, 192 Abs 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen 2, lit B, 3 Absatz 2,, 8, 9 und 10, 10 Absatz 2,, 16 Absatz 3 und 4, 18 Absatz eins und 4, 21 Absatz 5,, 6 und 7, 24 Absatz 5,, 27, 29 Absatz 4,, 32 Absatz eins,, 33 Absatz 7,, 35 Absatz 9,, 39c Absatz 5,, 54 Absatz 3,, 83 Absatz 3,, 120 Absatz 3,, 92 Absatz 2,, 93 Absatz 3,, 111, 124 Absatz 2,, 128 Absatz eins,, 131, 135, 136, 150 Absatz 4,, 151 Absatz 6,, 154 Absatz 2,, 157a Absatz 2 und Absatz 3,, 163 Absatz 2 a,, 165 Absatz 5,, 168c Absatz 7,, 168g Absatz 3 und Absatz 4,, 169 Absatz 4,, 172 Absatz 3 a,, 177b Absatz 5,, 182 Absatz 5,, 192 Absatz 4,, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 168b Abs 4 und Abs 4a, 177a Abs 1 und 178 Abs 3 mit 1. Juli 2024.die Paragraphen 168 b, Absatz 4 und Absatz 4 a,, 177a Absatz eins und 178 Absatz 3, mit 1. Juli 2024.
    Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Z 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 177b Abs 5 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt ist Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.
  8. (7)Absatz 7§ 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden. Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
  9. (8)Absatz 8Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 26.08.2024

In Kraft vom 11.07.2024 bis 26.08.2024
  1. (1)Absatz eins§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 206 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.Die Paragraphen 6 a,, 9 Absatz 5,, 22a, 22b, 22c, 23 Absatz eins und 1a, 38 Absatz 3,, 39c Absatz 2 a,, 71 Absatz 4,, 72a Absatz eins a,, 85 Absatz 4,, 90 Absatz eins,, 216 Absatz eins und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 90, Absatz 9, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und Paragraph 22 c, sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  5. (5)Absatz 5Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 2 lit B, 3 Abs 2, 8, 9 und 10, 10 Abs 2, 16 Abs 3 und 4, 18 Abs 1 und 4, 21 Abs 5, 6 und 7, 24 Abs 5, 27, 29 Abs 4, 32 Abs 1, 33 Abs 7, 35 Abs 9, 39c Abs 5, 54 Abs 3, 83 Abs 3, 120 Abs 3, 92 Abs 2, 93 Abs 3, 111, 124 Abs 2, 128 Abs 1, 131, 135, 136, 150 Abs 4, 151 Abs 6, 154 Abs 2, 157a Abs 2 und Abs 3, 163 Abs 2a, 165 Abs 5, 168c Abs 7, 168g Abs 3 und Abs 4, 169 Abs 4, 172 Abs 3a, 177b Abs 5, 182 Abs 5, 192 Abs 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen 2, lit B, 3 Absatz 2,, 8, 9 und 10, 10 Absatz 2,, 16 Absatz 3 und 4, 18 Absatz eins und 4, 21 Absatz 5,, 6 und 7, 24 Absatz 5,, 27, 29 Absatz 4,, 32 Absatz eins,, 33 Absatz 7,, 35 Absatz 9,, 39c Absatz 5,, 54 Absatz 3,, 83 Absatz 3,, 120 Absatz 3,, 92 Absatz 2,, 93 Absatz 3,, 111, 124 Absatz 2,, 128 Absatz eins,, 131, 135, 136, 150 Absatz 4,, 151 Absatz 6,, 154 Absatz 2,, 157a Absatz 2 und Absatz 3,, 163 Absatz 2 a,, 165 Absatz 5,, 168c Absatz 7,, 168g Absatz 3 und Absatz 4,, 169 Absatz 4,, 172 Absatz 3 a,, 177b Absatz 5,, 182 Absatz 5,, 192 Absatz 4,, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 168b Abs 4 und Abs 4a, 177a Abs 1 und 178 Abs 3 mit 1. Juli 2024.die Paragraphen 168 b, Absatz 4 und Absatz 4 a,, 177a Absatz eins und 178 Absatz 3, mit 1. Juli 2024.
    Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Z 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 177b Abs 5 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt ist Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.
  8. (7)Absatz 7§ 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden. Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
  9. (8)Absatz 8Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.

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