§ 300n Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind undDen Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, beschäftigt sind und
    1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2022, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2022,, angehören oder
    2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, angehören
    wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine monatliche Zulage in der Höhe von 134,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage in der Höhe von 165,00 Euro gewährt.
  2. (2)Absatz 2Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.Die Zulage nach Absatz eins, ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins,, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.
  3. (3)Absatz 3Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach § 32 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 100/2023, wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach Paragraph 32, Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, wechseln, wird die Zulage nach Absatz eins, ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
  4. (4)Absatz 4Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (§ 244b) wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (Paragraph 244 b,) wechseln, wird die Zulage nach Absatz eins, ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 87/2022LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 39/2023LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, beschäftigt sind undDen Bediensteten, die am 1. Dezember 2022 oder danach in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, beschäftigt sind und
    1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2022, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2022,, angehören oder
    2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, angehören
    wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine monatliche Zulage in der Höhe von 134,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. Dezember 2023 eine monatliche Zulage in der Höhe von 165,00 Euro gewährt.
  2. (2)Absatz 2Die Zulage nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Abs. 1, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.Die Zulage nach Absatz eins, ist eine Nebengebühr. Sie ist für die Dauer der tatsächlichen Verwendung nach Absatz eins,, höchstens aber zwölfmal jährlich zu gewähren. Bediensteten, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung.
  3. (3)Absatz 3Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach § 32 Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 100/2023, wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Gehaltsschema SII/N nach Paragraph 32, Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, wechseln, wird die Zulage nach Absatz eins, ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.
  4. (4)Absatz 4Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (§ 244b) wechseln, wird die Zulage nach Abs. 1 ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.Für jene Bediensteten, die mit Wirkung ab 1. September 2023 in das Entlohnungsschema SII/N (Paragraph 244 b,) wechseln, wird die Zulage nach Absatz eins, ab diesem Zeitpunkt zu einem Bestandteil des Grundgehalts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2022, LGBl. Nr. 39/2023, LGBl. Nr. 87/2022LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 39/2023LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,

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