§ 9 T-LP (weggefallen)

Landes-Polizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.1987 bis 31.12.9999
Wer sich erwerbs- und beschäftigungslos umhertreibt und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu einem Unterhalt besitzt oder redlich zu erwerben sucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen§ 9 T-LP seit 18.12.1987 weggefallen.

Stand vor dem 18.12.1987

In Kraft vom 17.09.1976 bis 18.12.1987
Wer sich erwerbs- und beschäftigungslos umhertreibt und nicht nachzuweisen vermag, daß er die Mittel zu einem Unterhalt besitzt oder redlich zu erwerben sucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen§ 9 T-LP seit 18.12.1987 weggefallen.

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