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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022, bewilligte Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022, kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 41/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022, bewilligte Leistung römisch eins. A. (WG-KIJU) gemäß Anlage 1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2022, kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt folgender Tagsatz:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023, LGBl. Nr. 41/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2024,