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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt der in der Anlage 2 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2022 festgelegtefolgender Tagsatz.:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 77/2022 bewilligte Leistung I. A. gemäß Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2022 kann längstens bis 30. September 2032 erbracht werden. Als Leistungsentgelt gilt der in der Anlage 2 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2022 festgelegtefolgender Tagsatz.:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2022, LGBl. Nr. 29/2023