§ 77a K-GBWO (weggefallen)

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.Die Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nachdem alle Wahlkarten gemäß Abs. 1 geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Nachdem alle Wahlkarten gemäß Absatz eins, geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    5. 5.Ziffer 5die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.
  3. (3)Absatz 3Danach hat die Wahlbehörde für die Briefwahl aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Danach hat die Wahlbehörde für die Briefwahl aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (Paragraph 72,) gemäß Paragraph 81, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 3 und 4 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Absatz 3 und 4 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift hat – in den Fällen der Z 7 – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:Die Niederschrift hat – in den Fällen der Ziffer 7, – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Auszählungsortes und den Wahltag;
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde für die Briefwahl sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde für die Briefwahl sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der herangezogenen Hilfsorgane;
    5. 5.Ziffer 5die Zeit des Beginnes und Schlusses der Auszählung;
    6. 6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörde für die Briefwahl;
    7. 7.Ziffer 7die Feststellungen der Wahlbehörde für die Briefwahl nach Abs. 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt werden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellungen der Wahlbehörde für die Briefwahl nach Absatz 2,, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt werden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  6. (6)Absatz 6Der Niederschrift sind – in den Fällen der lit. getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters – anzuschließen:Der Niederschrift sind – in den Fällen der Litera g, e, t, r, e, n, n, t, für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters – anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    2. 2.Ziffer 2die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten und innerhalb diesen nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung von Bewerbern der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 75 Abs. 5 ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;die gemäß Paragraph 75, Absatz 5, ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;
    4. 4.Ziffer 4die Wahlkarten.
  7. (7)Absatz 7Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde für die Briefwahl zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  8. (8)Absatz 8Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde für die Briefwahl.
§ 77a K-GBWO seit 29.11.2023 weggefallen.

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 09.08.2022 bis 29.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.Die Wahlbehörde für die Briefwahl prüft am Wahltag, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde für die Briefwahl, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Nachdem alle Wahlkarten gemäß Abs. 1 geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:Nachdem alle Wahlkarten gemäß Absatz eins, geprüft wurden sowie die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit in allen Wahlbehörden der Gemeinde abgelaufen ist und nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Wahlbehörde für die Briefwahl die Wahlkuverts, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);
    5. 5.Ziffer 5die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf „Ja” und die Summe der gültigen auf „Nein” lautenden Stimmen.
  3. (3)Absatz 3Danach hat die Wahlbehörde für die Briefwahl aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Danach hat die Wahlbehörde für die Briefwahl aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (Paragraph 72,) gemäß Paragraph 81, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 3 und 4 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Absatz 3 und 4 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in einer Niederschrift zu beurkunden.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift hat – in den Fällen der Z 7 – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:Die Niederschrift hat – in den Fällen der Ziffer 7, – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Auszählungsortes und den Wahltag;
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde für die Briefwahl sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde für die Briefwahl sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. 4.Ziffer 4die Namen der herangezogenen Hilfsorgane;
    5. 5.Ziffer 5die Zeit des Beginnes und Schlusses der Auszählung;
    6. 6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörde für die Briefwahl;
    7. 7.Ziffer 7die Feststellungen der Wahlbehörde für die Briefwahl nach Abs. 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt werden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellungen der Wahlbehörde für die Briefwahl nach Absatz 2,, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt werden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  6. (6)Absatz 6Der Niederschrift sind – in den Fällen der lit. getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters – anzuschließen:Der Niederschrift sind – in den Fällen der Litera g, e, t, r, e, n, n, t, für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters – anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    2. 2.Ziffer 2die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten und innerhalb diesen nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung von Bewerbern der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 75 Abs. 5 ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;die gemäß Paragraph 75, Absatz 5, ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle;
    4. 4.Ziffer 4die Wahlkarten.
  7. (7)Absatz 7Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde für die Briefwahl zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  8. (8)Absatz 8Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde für die Briefwahl.
§ 77a K-GBWO seit 29.11.2023 weggefallen.

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