§ 284 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage§ 284 Stmk. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine VerwaltungsdienstzulageL-DBR seit 31.12.2011 weggefallen. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5 e, d, c, b

135,6

a

1 bis 8

a

ab 9

172,2

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2011
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage§ 284 Stmk. Sie beträgt:Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine VerwaltungsdienstzulageL-DBR seit 31.12.2011 weggefallen. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5 e, d, c, b

135,6

a

1 bis 8

a

ab 9

172,2

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,

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