§ 40d UbG

Unterbringungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden; zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Soweit der Minderjährige nicht entscheidungsfähig ist, darf er nur mit Zustimmung seines Erziehungsberechtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.

(3) Auf Verlangen des Minderjährigen, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht unverzüglich vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.

(4) Das Gericht hat vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Erziehungsberechtigte der Behandlung des nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen nicht zustimmt und dadurch dessen Wohl gefährdet.

  1. (1)Absatz einsSoweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden; zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Minderjährige nicht entscheidungsfähig ist, darf er nur mit Zustimmung seines Erziehungsberechtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Minderjährige dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat außerdem vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Erziehungsberechtigte der Behandlung des nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen nicht zustimmt und dadurch dessen Wohl gefährdet.

Stand vor dem 13.07.2023

In Kraft vom 01.07.2023 bis 13.07.2023
(1) Soweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden; zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Soweit der Minderjährige nicht entscheidungsfähig ist, darf er nur mit Zustimmung seines Erziehungsberechtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.

(3) Auf Verlangen des Minderjährigen, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht unverzüglich vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.

(4) Das Gericht hat vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Erziehungsberechtigte der Behandlung des nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen nicht zustimmt und dadurch dessen Wohl gefährdet.

  1. (1)Absatz einsSoweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, darf er nur mit seiner Einwilligung behandelt werden; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Eine besondere Heilbehandlung darf nur mit seiner schriftlichen Einwilligung durchgeführt werden; zusätzlich ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Soweit der Minderjährige nicht entscheidungsfähig ist, darf er nur mit Zustimmung seines Erziehungsberechtigten behandelt werden; eine besondere Heilbehandlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Minderjährige dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat außerdem vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden, wenn der Erziehungsberechtigte der Behandlung des nicht entscheidungsfähigen Minderjährigen nicht zustimmt und dadurch dessen Wohl gefährdet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten