§ 85 Börsegesetz (weggefallen)

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999
(1) In der Zulassung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen zu nennen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf§ 85 Börsegesetz seit 08.04.2022 weggefallen. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat an die FMA einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung zu stellen.

(2) Die von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates erteilte Zulassung ist in Österreich gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in Österreich zu erbringen.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 08.04.2022
(1) In der Zulassung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen zu nennen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf§ 85 Börsegesetz seit 08.04.2022 weggefallen. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat an die FMA einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung zu stellen.

(2) Die von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates erteilte Zulassung ist in Österreich gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in Österreich zu erbringen.

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