§ 87 Börsegesetz (weggefallen)

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999
(1) Die FMA kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat§ 87 Börsegesetz seit 08.04.2022 weggefallen.

(2) Die FMA hat einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn

1.

dieser ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,

2.

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

3.

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

4.

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 08.04.2022
(1) Die FMA kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat§ 87 Börsegesetz seit 08.04.2022 weggefallen.

(2) Die FMA hat einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn

1.

dieser ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,

2.

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

3.

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

4.

in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

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