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(2) Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so ist davon auszugehen, dass diese Personen die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen.
(3) Der Datenbereitstellungsdienst hat der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.
(5) Die FMA hat die Zulassung zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten, gut beleumundet sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.
(2) Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so ist davon auszugehen, dass diese Personen die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen.
(3) Der Datenbereitstellungsdienst hat der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht.
(4) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.
(5) Die FMA hat die Zulassung zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten, gut beleumundet sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.