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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen haben zumindest die folgenden Punkte zu umfassen:
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(3) Das APA hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere hat ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(4) Das APA hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA hat jederzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme zu verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(5) Das APA hat über Systeme zu verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.
(2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen haben zumindest die folgenden Punkte zu umfassen:
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(3) Das APA hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere hat ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.
(4) Das APA hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA hat jederzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme zu verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
(5) Das APA hat über Systeme zu verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.