§ 100 Börsegesetz (weggefallen)

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer eins1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 33, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
    2. 2.Ziffer 20,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 9, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.
  2. (2)Absatz 2Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 sind verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sind verpflichtet, der FMA die nach Absatz eins, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.Die gemäß Absatz eins, vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
§ 100 Börsegesetz seit 31.01.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.01.2022
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer eins1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 33, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
    2. 2.Ziffer 20,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 9, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.
  2. (2)Absatz 2Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 sind verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sind verpflichtet, der FMA die nach Absatz eins, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.Die gemäß Absatz eins, vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
§ 100 Börsegesetz seit 31.01.2022 weggefallen.

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