Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 § 100 sind verpflichtet, der FMA die nach AbsBörsegesetz seit 31.01.2022 weggefallen. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.
|
| |||||||||
|
|
(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 § 100 sind verpflichtet, der FMA die nach AbsBörsegesetz seit 31.01.2022 weggefallen. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.