§ 100 Börsegesetz (weggefallen)

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999
(1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

1.

1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

2.

0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 § 100 sind verpflichtet, der FMA die nach AbsBörsegesetz seit 31.01.2022 weggefallen. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.01.2022
(1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

1.

1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

2.

0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 § 100 sind verpflichtet, der FMA die nach AbsBörsegesetz seit 31.01.2022 weggefallen. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

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