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Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO tretenSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stellegelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden BörseunternehmensDefinitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen: Unbeschadet Art. römisch XIII ff EGZPO tretenSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stellegelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden BörseunternehmensDefinitionen gemäß Paragraph eins und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen:
Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO tretenSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stellegelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden BörseunternehmensDefinitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen: Unbeschadet Art. römisch XIII ff EGZPO tretenSoweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stellegelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden BörseunternehmensDefinitionen gemäß Paragraph eins und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen: