§ 179 Börsegesetz Identifizierung der Aktionäre

Börsegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 179,

Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten.
  2. (2)Absatz 2Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Abs. 1) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Abs. 1 erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Abs. 1 dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Abs. 1 nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Abs. 1 durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Absatz eins,) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Absatz eins, erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Absatz eins, dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Absatz 3, weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Absatz eins, nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Absatz 3, weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Absatz eins, durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3In einer Kette von Intermediären haben diese den Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten untereinander unverzüglich weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität von Aktionären direkt der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt wird, der über die angeforderten Informationen verfügt. Der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten sind von jedem Intermediär in der Kette die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die personenbezogenen Daten der Aktionäre haben gemäß dieser Bestimmung verarbeitet zu werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden. Unbeschadet längerer Speicherfristen nach anderen Rechtsvorschriften dürfen die Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die ihnen gemäß dieser Bestimmung für die in dieser Bestimmung angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist, speichern.
  5. (5)Absatz 5Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
  6. (6)Absatz 6Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben.
  7. (7)Absatz 7Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, BWG.

Stand vor dem 09.06.2019

In Kraft vom 03.01.2018 bis 09.06.2019
Paragraph 179,

Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaften haben das Recht, ihre Aktionäre zu identifizieren, soferne diese 0,5 vH oder mehr an Aktien oder Stimmrechten halten.
  2. (2)Absatz 2Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Abs. 1) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Abs. 1 erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Abs. 1 dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Abs. 1 nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Abs. 3 weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Abs. 1 durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.Die Intermediäre haben der Gesellschaft auf deren Antrag oder auf Antrag eines von der Gesellschaft benannten Dritten hin unverzüglich die Informationen über die Identität von Aktionären (samt dem tatsächlichen Anteil gemäß Absatz eins,) zu übermitteln, deren Anteil die Schwelle gemäß Absatz eins, erreicht oder überschreitet. Sofern ein Aktionär die Schwelle gemäß Absatz eins, dadurch erreicht oder überschreitet, dass er seinen Anteil an der Gesellschaft über Depotkonten bei mehreren Intermediären hält, ist er verpflichtet, diesen Umstand allen diesen Intermediären bekannt zu geben. Die Intermediäre haben diesfalls die Informationen über die Anteile des Aktionärs zu übermitteln oder gemäß Absatz 3, weiterzuleiten, die beim jeweiligen Intermediär gehalten werden, auch wenn diese die Schwelle gemäß Absatz eins, nicht erreichen. Zusätzlich haben die Intermediäre neben den tatsächlich bei ihnen gehaltenen Anteilen auch den vom Aktionär gemeldeten Umstand zu übermitteln oder gemäß Absatz 3, weiterzuleiten, dass die Schwelle gemäß Absatz eins, durch das Halten von Anteilen bei mehreren Intermediären erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3In einer Kette von Intermediären haben diese den Antrag der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft benannten Dritten untereinander unverzüglich weiterzuleiten, sodass die Informationen über die Identität von Aktionären direkt der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft benannten Dritten von demjenigen Intermediär unverzüglich übermittelt wird, der über die angeforderten Informationen verfügt. Der Gesellschaft oder dem von der Gesellschaft benannten Dritten sind von jedem Intermediär in der Kette die Informationen über die Identität von Aktionären, über die er verfügt, zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die personenbezogenen Daten der Aktionäre haben gemäß dieser Bestimmung verarbeitet zu werden, um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihre derzeitigen Aktionäre zu identifizieren, um direkt mit diesen zu kommunizieren, damit die Ausübung von Aktionärsrechten und die Zusammenarbeit der Aktionäre mit der Gesellschaft erleichtert werden. Unbeschadet längerer Speicherfristen nach anderen Rechtsvorschriften dürfen die Gesellschaften und Intermediäre die personenbezogenen Daten der Aktionäre, die ihnen gemäß dieser Bestimmung für die in dieser Bestimmung angegebenen Zwecke übermittelt wurden, nicht länger als zwölf Monate, nachdem sie erfahren haben, dass die betreffende Person nicht mehr Aktionär ist, speichern.
  5. (5)Absatz 5Juristische Personen haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
  6. (6)Absatz 6Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß dieser Bestimmung durch einen Intermediär gilt nicht als Verstoß gegen Verbote bezüglich der Offenlegung von Informationen, die sich aus einem Vertrag oder einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift ergeben.
  7. (7)Absatz 7Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG.Die Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären durch einen Intermediär gilt nicht als Verletzung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38, BWG.

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