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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) § 718 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) § 718 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.