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§ 759b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 tritt rückwirkend mit 19. März 2022 in Kraft.
§ 759b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 tritt rückwirkend mit 19. März 2022 in Kraft.