§ 252 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann auf sein/ihr Ansuchen hin eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden, wenn

1.

der Beamte/die Beamtin mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat,

2.

keine dienstlichen Gründe entgegenstehen,

3.

der Beamte/die Beamtin die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres erklärt und

4.

ein Dienstposten eingespart wird.

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 § 252 kann eine strukturbedingte Dienstfreistellung nicht wirksam werdenStmk. In diesem Fall wird die Dienstfreistellung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hatL-DBR seit 31.12.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004
(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann auf sein/ihr Ansuchen hin eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden, wenn

1.

der Beamte/die Beamtin mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat,

2.

keine dienstlichen Gründe entgegenstehen,

3.

der Beamte/die Beamtin die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 60. Lebensjahres erklärt und

4.

ein Dienstposten eingespart wird.

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 § 252 kann eine strukturbedingte Dienstfreistellung nicht wirksam werdenStmk. In diesem Fall wird die Dienstfreistellung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hatL-DBR seit 31.12.2004 weggefallen.

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