§ 30a UFG (weggefallen)

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 30a UFG seit 31.12.2023 weggefallen.Paragraph 30 a,

Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können

  1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. 2.Ziffer 2Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 undUntersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, und
  3. 3.Ziffer 3flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins,
gefördert werden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.2023
§ 30a UFG seit 31.12.2023 weggefallen.Paragraph 30 a,

Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können

  1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. 2.Ziffer 2Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 undUntersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, und
  3. 3.Ziffer 3flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins,
gefördert werden.

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