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(2) Die Erhebungspflicht nach Abs§ 39f TDBG 2012 seit 31.12.2022 weggefallen. 1
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(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID-19-MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 2 lit. a) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2 lit. b) umfassten COVID-19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4) Zum Zweck der Feststellung, ob die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID-19-Leistungen zu beschränken.
(5) Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID-19-Leistung fällt.
(6) Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Abs. 5 erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG.
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(2) Die Erhebungspflicht nach Abs§ 39f TDBG 2012 seit 31.12.2022 weggefallen. 1
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(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID-19-MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 2 lit. a) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2 lit. b) umfassten COVID-19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4) Zum Zweck der Feststellung, ob die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID-19-Leistungen zu beschränken.
(5) Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID-19-Leistung fällt.
(6) Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Abs. 5 erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG.