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Legende:
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(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
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(3) Das jeweilige Beförderungsunternehmen kann verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die ihm gemäß Abs. 2 Z 1 bis 11 bekannt gegebenen personenbezogenen Daten an die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt werden. Diese hat die Daten unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat jeweils unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, insbesondere in Form von Verschwiegenheitspflichten, Informationsverpflichtungen sowie Weiterverarbeitungsverboten, zu erfolgen. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(4) Das Beförderungsunternehmen bzw. die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die bekannt gegebenen Daten spätestens nach Ablauf von 28 Tagen nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen.
(5) Hinsichtlich des Zwecks, der Verarbeitung, Speicherung und Löschung der Daten sowie der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gilt § 25a Abs. 5 bis 7 sinngemäß, wobei datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO das Beförderungsunternehmen in Bezug auf die von diesem erhobenen Daten ist.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:
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(3) Das jeweilige Beförderungsunternehmen kann verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die ihm gemäß Abs. 2 Z 1 bis 11 bekannt gegebenen personenbezogenen Daten an die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt werden. Diese hat die Daten unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat jeweils unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, insbesondere in Form von Verschwiegenheitspflichten, Informationsverpflichtungen sowie Weiterverarbeitungsverboten, zu erfolgen. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(4) Das Beförderungsunternehmen bzw. die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die bekannt gegebenen Daten spätestens nach Ablauf von 28 Tagen nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen.
(5) Hinsichtlich des Zwecks, der Verarbeitung, Speicherung und Löschung der Daten sowie der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gilt § 25a Abs. 5 bis 7 sinngemäß, wobei datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO das Beförderungsunternehmen in Bezug auf die von diesem erhobenen Daten ist.