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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs3a COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.
(3) Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.
(4) Für die Bearbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO).
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(2) Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs3a COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.
(3) Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.
(4) Für die Bearbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO).