§ 3a COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denenZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen
    1. 1.Ziffer einses impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
      1. a)Litera adie Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e,die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e,
      2. b)Litera bden Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. b)Litera bdie Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9die Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 9
      den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß Z 1 automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.die Daten gemäß Ziffer eins, automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Absatz eins, die Vertraulichkeit der Daten gemäß Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Absatz eins, zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch in postalischer Form erfolgen kann.
  4. (4)Absatz 4Für die Bearbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO).Für die Bearbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO).
§ 3a COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denenZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen
    1. 1.Ziffer einses impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
      1. a)Litera adie Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e,die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e,
      2. b)Litera bden Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. b)Litera bdie Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9die Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 9
      den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß Z 1 automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.die Daten gemäß Ziffer eins, automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Absatz eins, die Vertraulichkeit der Daten gemäß Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Absatz eins, zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch in postalischer Form erfolgen kann.
  4. (4)Absatz 4Für die Bearbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO).Für die Bearbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO).
§ 3a COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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