§ 3b COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind § 4b Abs. 3 bis 9 und § 4f Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Für die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind Paragraph 4 b, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 4 f, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Ausnahmezertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der von der Impfpflicht ausgenommenen Person in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der von der Impfpflicht ausgenommenen Person,
    3. 3.Ziffer 3das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,
    4. 4.Ziffer 4Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes,
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Ausstellers des Ausnahmezertifikats,
    6. 6.Ziffer 6eindeutige Kennung des Ausnahmezertifikats.
  3. (3)Absatz 3Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Das Ausnahmezertifikat in den in § 4b Abs. 5 EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren VertretungDas Ausnahmezertifikat in den in Paragraph 4 b, Absatz 5, EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren Vertretung
    1. 1.Ziffer einsim Fall, dass der Ausnahmegrund von den Amtsärzten und Epidemieärzten in das zentrale Impfregister eingetragen wird, von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden und
    2. 2.Ziffer 2im Fall, dass der Ausnahmegrund von den fachlich geeigneten Ambulanzen einer Krankenanstalt in das zentrale Impfregister eingetragen wird, auf Anforderung der von der Impfpflicht ausgenommenen Personen von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden
    in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) zugreifen.in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, GTelG 2012) zugreifen.
  5. (5)Absatz 5Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 10) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (Paragraph 3, Absatz 10,) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.
  6. (6)Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Ausnahmezertifikate zum Zweck ihrer Verifizierung zu verarbeiten. Die Authentifizierung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat zu unterbleiben. Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.
§ 3b COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 11.04.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsFür die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind § 4b Abs. 3 bis 9 und § 4f Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Für die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind Paragraph 4 b, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 4 f, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Ausnahmezertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsNachname(n) und Vorname(n) der von der Impfpflicht ausgenommenen Person in dieser Reihenfolge,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum der von der Impfpflicht ausgenommenen Person,
    3. 3.Ziffer 3das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,
    4. 4.Ziffer 4Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes,
    5. 5.Ziffer 5Bezeichnung des Ausstellers des Ausnahmezertifikats,
    6. 6.Ziffer 6eindeutige Kennung des Ausnahmezertifikats.
  3. (3)Absatz 3Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Das Ausnahmezertifikat in den in § 4b Abs. 5 EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren VertretungDas Ausnahmezertifikat in den in Paragraph 4 b, Absatz 5, EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren Vertretung
    1. 1.Ziffer einsim Fall, dass der Ausnahmegrund von den Amtsärzten und Epidemieärzten in das zentrale Impfregister eingetragen wird, von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden und
    2. 2.Ziffer 2im Fall, dass der Ausnahmegrund von den fachlich geeigneten Ambulanzen einer Krankenanstalt in das zentrale Impfregister eingetragen wird, auf Anforderung der von der Impfpflicht ausgenommenen Personen von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden
    in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) zugreifen.in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, GTelG 2012) zugreifen.
  5. (5)Absatz 5Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 10) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (Paragraph 3, Absatz 10,) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.
  6. (6)Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Ausnahmezertifikate zum Zweck ihrer Verifizierung zu verarbeiten. Die Authentifizierung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat zu unterbleiben. Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.
§ 3b COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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