§ 1 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(§ 1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht)-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

(2) Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.

(3) Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
(§ 1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht)-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

(2) Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.

(3) Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.

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