§ 1 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).
  2. (2)Absatz 2Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, im Bundesgebiet.
  3. (3)Absatz 3Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
§ 1 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).
  2. (2)Absatz 2Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, im Bundesgebiet.
  3. (3)Absatz 3Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
§ 1 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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