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Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 zu bestimmen. Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß Paragraph 8, (Erinnerungsstichtag) festzusetzen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß Paragraph 6, zu bestimmen.
Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 zu bestimmen. Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß Paragraph 8, (Erinnerungsstichtag) festzusetzen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß Paragraph 6, zu bestimmen.