§ 7 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für das Datenqualitätsmanagement eine Stelle einrichten und betreiben („benannte Stelle“) und sich dafür eines Auftragsverarbeiters (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen. Aufgabe der benannten Stelle sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß § 3b Abs. 5 sowie von Anfragen und Beschwerden von Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben gemäß § 8.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für das Datenqualitätsmanagement eine Stelle einrichten und betreiben („benannte Stelle“) und sich dafür eines Auftragsverarbeiters (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen. Aufgabe der benannten Stelle sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß Paragraph 3 b, Absatz 5, sowie von Anfragen und Beschwerden von Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben gemäß Paragraph 8,
  2. (2)Absatz 2Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 6 Abs. 7 Z 1 zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins, zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgabe ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.
  3. (2a)Absatz 2 aBetreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 die Meldedaten (§ 1 Abs. 5 MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (§ 13 MeldeG) zu verständigen.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, die Meldedaten (Paragraph eins, Absatz 5, MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (Paragraph 13, MeldeG) zu verständigen.
  4. (2b)Absatz 2 bBetreffen die Informationen gemäß Abs. 1 ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.Betreffen die Informationen gemäß Absatz eins, ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  5. (3)Absatz 3Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 24c Abs. 3 GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 1 keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, das zentrale Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz eins, keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  6. (4)Absatz 4Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG), so hat die benannte Stelle die Art des Fehlers zu erheben und die Berichtigung der im Register anzeigepflichtiger Krankheiten selbst vorzunehmen oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die benannte Stelle und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 1 keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind gemäß § 4 Abs. 9 EpiG zu protokollieren.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 4, EpiG), so hat die benannte Stelle die Art des Fehlers zu erheben und die Berichtigung der im Register anzeigepflichtiger Krankheiten selbst vorzunehmen oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die benannte Stelle und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz eins, keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 9, EpiG zu protokollieren.
  7. (5)Absatz 5Die zur Behebung von Fehlern gemäß Abs. 2a, 2b, 3 und 4 erforderlichen Daten sind von der benannten Stelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen.Die zur Behebung von Fehlern gemäß Absatz 2 a,, 2b, 3 und 4 erforderlichen Daten sind von der benannten Stelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen.
  8. (6)Absatz 6Die Mitarbeiter der benannten Stelle sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter hinaus.Die Mitarbeiter der benannten Stelle sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter hinaus.
§ 7 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 11.04.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für das Datenqualitätsmanagement eine Stelle einrichten und betreiben („benannte Stelle“) und sich dafür eines Auftragsverarbeiters (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen. Aufgabe der benannten Stelle sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß § 3b Abs. 5 sowie von Anfragen und Beschwerden von Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben gemäß § 8.Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für das Datenqualitätsmanagement eine Stelle einrichten und betreiben („benannte Stelle“) und sich dafür eines Auftragsverarbeiters (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen. Aufgabe der benannten Stelle sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß Paragraph 3 b, Absatz 5, sowie von Anfragen und Beschwerden von Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben gemäß Paragraph 8,
  2. (2)Absatz 2Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 6 Abs. 7 Z 1 zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgabe ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins, zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgabe ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.
  3. (2a)Absatz 2 aBetreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 die Meldedaten (§ 1 Abs. 5 MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (§ 13 MeldeG) zu verständigen.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, die Meldedaten (Paragraph eins, Absatz 5, MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (Paragraph 13, MeldeG) zu verständigen.
  4. (2b)Absatz 2 bBetreffen die Informationen gemäß Abs. 1 ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.Betreffen die Informationen gemäß Absatz eins, ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  5. (3)Absatz 3Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 24c Abs. 3 GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 1 keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, das zentrale Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz eins, keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  6. (4)Absatz 4Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG), so hat die benannte Stelle die Art des Fehlers zu erheben und die Berichtigung der im Register anzeigepflichtiger Krankheiten selbst vorzunehmen oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die benannte Stelle und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 1 keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind gemäß § 4 Abs. 9 EpiG zu protokollieren.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 4, EpiG), so hat die benannte Stelle die Art des Fehlers zu erheben und die Berichtigung der im Register anzeigepflichtiger Krankheiten selbst vorzunehmen oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die benannte Stelle und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz eins, keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 9, EpiG zu protokollieren.
  7. (5)Absatz 5Die zur Behebung von Fehlern gemäß Abs. 2a, 2b, 3 und 4 erforderlichen Daten sind von der benannten Stelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen.Die zur Behebung von Fehlern gemäß Absatz 2 a,, 2b, 3 und 4 erforderlichen Daten sind von der benannten Stelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen.
  8. (6)Absatz 6Die Mitarbeiter der benannten Stelle sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter hinaus.Die Mitarbeiter der benannten Stelle sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter hinaus.
§ 7 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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