§ 8 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß § 6 Abs. 2 nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen§ 8 COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:

1.

den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

2.

das Geschlecht sowie

3.

die Adresse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß § 6 Abs. 2 nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen§ 8 COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:

1.

den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

2.

das Geschlecht sowie

3.

die Adresse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen.

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