§ 8 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß § 6 Abs. 2 nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsden Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht sowie
    3. 3.Ziffer 3die Adresse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e.die Adresse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  2. (2)Absatz 2Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen.Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen.
§ 8 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß § 6 Abs. 2 nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsden Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
    2. 2.Ziffer 2das Geschlecht sowie
    3. 3.Ziffer 3die Adresse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. e.die Adresse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  2. (2)Absatz 2Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen.Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen.
§ 8 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten